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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000
9 U 67/00 -

Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Beschneidung oder Entfernung von auf öffentlichem Grund stehenden Bäumen

Bäume sind zu dulden

Bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Grenzabstände zu angrenzenden Privatgrundstücken nicht eingehalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Wohnungseigentümer von der Gemeinde verlangen können, dass diese auf ihrem Grund stehende Plantanten beschneidet oder entfernt, wenn deren Stämme unmittelbar an die im Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Gehsteige grenzen und deren Äste bis etwas 2 Meter an die Häuserfront heranreichen.

Bäume sind zu dulden

Der Senat hat dazu ausgeführt, der Entzug von Licht und Luft durch Bäume auf einem Nachbargrundstück sei zu dulden. Der in der Regel zu einem Nachbargrundstück einzuhaltende Grenzabstand gelte nicht bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Vielmehr müssen es Grundstückseigentümer nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW hinnehmen, wenn Äste eines auf öffentlichem Grund stehenden Baumes in den Vorgarten oder auf die Gehsteige hineinwachsen. Verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG) und den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) gegen die landesgesetzlichen Bestimmungen bestünden nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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