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Der Kläger, ein Träger der Sozialhilfe, nahm die Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die der Aufenthalt ihrer Mutter in einem Alten- und Pflegeheim verursacht hatte.
Die Beklagten hatten mit ihren Eltern in den 70er Jahren notarielle Vereinbarungen geschlossen, durch die sie das Eigentum am elterlichen Haus gegen Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts und gegen die Zusage erhielten, die Eltern „in dem mitübernommen Haus“ auf Lebenszeit zu pflegen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, aus diesem Vertrag ergebe sich für die Kinder auch die Verpflichtung, die Kosten eines Heimaufenthalts zu zahlen, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage sei, das Wohnrecht zu nutzen und die häuslichen Versorgungsleistungen der Verpflichteten in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht folgte der Rechtsansicht des Klägers und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des geforderten Geldbetrages. Dieses Urteil hat der 9. Zivilsenat geändert und die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach ergibt sich aus einer Pflegevereinbarung, wie sie hier geschlossen worden ist, nicht auch die Pflicht zur Tragung von Heim- und Pflegekosten für den Fall, dass die Eltern nicht mehr zuhause versorgt werden können. Dies sei von dem Willen der Vertragsparteien regelmäßig nicht umfaßt und ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 18.09.2001
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Dokument-Nr. 1602
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