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Papageien sind hochsoziale Tiere, die der Zuwendung durch den Menschen bedürfen. Kommt es bei fehlender Zuwendung zu vermehrter Lautäußerung, so muss der Tierhalter geeignete Maßnahmen zur Abstellung der verursachten Störung treffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Das zuständige Amtsgericht hatte gegen die Halterin eines Graupapageis eine Geldbuße von 100 DM wegen Zuwiderhandlung gegen § 12 LImSchG (nordrheinwestfälisches Landesimmissionsschutzgesetz) festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Die betroffene Tierhalterin wohnte in einem Vierfamilienhaus in einer reinen Wohngegend. Sie war tagsüber häufig abwesend, um ihr Enkelkind zu betreuen. Während dieser Zeit blieb der Graupapagei allein in der Wohnung zurück.
In dieser Zeit gab er schrille Pfiffe von sich, die teilweise über einen Zeitraum von zwei Stunden mit kurzen Unterbrechungen andauerten. Dieses Pfeifen war in der Wohnung einer Nachbarin hörbar und führte bei dieser wiederholt zu Kopfschmerzen. Das Ordnungsamt warf der Papageienhalterin daraufhin vor, dass sie es nicht verhindert habe, dass Ruhe und Nachtruhe der Nachbarin durch das schrille Pfeifen ihres Graupapageis erheblich gestört worden seien.
Das Gericht führte aus, dass das Pfeifen des Papageis die ortsübliche Lärmbeeinträchtigung (Vierfamilienhaus in reiner Wohngegend) erheblich überstiegen habe. Der 19-jährige
Diese Lautäußerung sei rhythmischer Natur und dauere über längere Perioden an. Papageien, die öfters allein seien, würden laute Kontaktschreie und Rufe von sich geben. Die Lautregelung selbst sei differenziert und könne in ihrer Lautstärke über 100 Dezibel gehen. Entscheidend für das menschliche Empfinden sei dabei weniger die Lautstärke als die sehr obertonreiche Frequenz, die sich für das menschliche Gehör als schmerzend auswirken könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)
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