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Will ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer durch ein langanhaltendes Hupen zur Weiterfahrt bewegen, so kann dies eine nach § 240 Abs. 1 StGB strafbare Nötigung darstellen, wenn dadurch auf den Verkehrsteilnehmer einen unwiderstehlichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausgeübt und er dadurch gefährdet wird. Empfindet der Verkehrsteilnehmer das Hupen dagegen nur als Belästigung, liegt kein der körperlichen Zwangseinwirkung vergleichbarer Grad an psychischer Beeinflussung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1994 wollte ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dem Verhalten des Autofahrers keine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Zwar könne das aktive Herbeiführen einer Gefahrenlage im Straßenverkehr, welches auf den Genötigten einen unwiderstehlichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausübt, eine
Ausgehend von den oben geschilderten Grundsätzen erkannte das Oberlandesgericht in dem
Will ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer durch ein langanhaltendes Hupen zur Weiterfahrt bewegen, so kann dies eine nach § 240 Abs. 1 StGB strafbare Nötigung darstellen, wenn dadurch auf den Verkehrsteilnehmer einen unwiderstehlichen, körperlicher Einwirkung vergleichbarer Zwang ausgeübt und er dadurch gefährdet wird. Empfindet der Verkehrsteilnehmer das Hupen dagegen nur als Belästigung, liegt kein der körperlichen Zwangseinwirkung vergleichbarer Grad an psychischer Beeinflussung vor (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1996, 2245/rb)
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Dokument-Nr. 19319
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