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Ist der Kellerboden eines Wohnhauses wegen zuvor getätigter Reinigungsarbeiten feucht und rutscht ein Mieter deshalb aus, so steht ihm kein Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch zu. Denn ein Mieter muss mit einer Befeuchtung des Bodens jederzeit rechnen. Er darf nicht erwarten, dass der Boden immer trocken ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 rutschte ein 72-jähriger
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts dürfe ein
Das Landgericht war zudem davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn nach dem Feuchtwischen zur Schmutzaufnahme der Wischmopp ausgewrungen und dann erneut gewischt wird, um die Feuchtigkeit aufzunehmen. Dadurch verbleibe keine gefährliche Nässe, sondern lediglich Feuchtigkeit, mit der zu rechnen sei und die regelmäßig zeitnah abtrockne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21518
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