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Ein Gewerbemieter kann wegen der coronabedingten Schließung seines Geschäfts eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht verlangen, wenn die Mietvertragsparteien bereits zuvor eine Vereinbarung zur Reduzierung der Miete anlässlich der Corona-Pandemie abgeschlossen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Zahlung der Miete für Februar und März 2021 zu. Die Beklagte könne keine
Beiden Parteien sei bei Abschluss der Mietvereinbarung bekannt gewesen, so das Oberlandesgericht, dass seit März 2020 die Pandemie zu weitreichenden und weltweiten Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens geführt hat. In dieser Kenntnis sei die Vereinbarung ausgehandelt worden. Die Beklagte habe damit um die Gefahr gewusst, dass aufgrund hoheitlicher Beschränkungen Geschäftsschließungen oder Zugangsbeschränkungen mit strengen Hygienemaßnahmen erfolgen können. Das Risiko weiterer Umsatzrückgänge aufgrund der Pandemiesituation habe daher der Beklagten oblegen. Sofern die Beklagte davon ausgegangen sei, ab Oktober 2020 seien keine Einschränkungen mehr zu befürchten, beruhe die auf eine vermeidbare Fehleinschätzung, deren Folgen sie zu tragen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32534
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