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Wird eine Ehefrau laufend von ihrem Ehemann misshandelt, so ist ihr eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit unzumutbar, so dass sie sich bereits vorher gemäß § 1565 Abs. 2 BGB scheiden lassen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1977 zog eine Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann alkoholabhängig war und in betrunkenem Zustand sie misshandelte und beschimpfte. Dies geschah in der Regel auch vor den gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern. Vier Monate nach dem Auszug begehrte sie die Scheidung von ihrem Ehemann. Das Amtsgericht wies dies in Anbetracht der noch nicht abgelaufenen, aber erforderlichen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. In der Person des Ehemanns liegen Gründe vor, die für die Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der erforderlichen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1977, 804/rb)
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Dokument-Nr. 25051
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