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Der Transport eines Zirkusschweins kann für den Frachtführer negative Folgen haben. Das Schwein kann nämlich so gefräßig sein, dass es den Holzboden des Transportfahrzeugs auffrisst. Den Schaden kann der Frachtführer zwar grundsätzlich von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Frachtführer mit der Gefräßigkeit rechnen musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen zum Transport von Tieren erhielt im Oktober 1990 von einer Berliner
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen das Fuhrunternehmen. Für die ersten beiden Transporte im Oktober und Dezember 1990 habe kein Anspruch auf Schadenersatz bestanden, da die Berliner
Für den dritten Transport hat das Oberlandesgericht ebenfalls einen Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Zwar sei für diesen Transport die beklagte
Nach Auffassung des Transportunternehmens sei eine Pflicht der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1995, 891/rb)
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Dokument-Nr. 16251
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