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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.1990
18 U 133/90 -

Ratte in Hotelzimmer stellt Reisemangel dar

Anspruch auf Reisepreisminderung besteht

Taucht in einem Hotelzimmer eine Ratte auf, so stellt dies einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall tauchte während eines Urlaubsaufenthalts in Bali eine Ratte in einem Hotelzimmer auf. Sie verbrachte drei Tage dort und knabberte währenddessen die Kleidungsstücke der Urlauber an. Die Ratte konnte schließlich mit Hilfe eines Käfigs eingefangen werden. Die Urlauber machten aufgrund des Vorfalls gerichtlich eine Reisepreisminderung geltend.

Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Ratte besteht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Reisenden. Diesen habe ein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn der Vorfall mit der Ratte habe einen Reisemangel dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 377/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 377Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 377

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