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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005
12 U 129/05 -

Rippenbruch bei Massage im türkischen Bad

Reiseveranstalter haftet nicht

Der Reiseveranstalter ist nicht für Rippenbrüche verantwortlich, die ein Pauschalurlauber bei einer Massage erleidet. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im Fall hatte ein Pauschalurlauber in der Türkei an einem vom Veranstalter organisierten Ausflug teilgenommen. Dabei wurde ein türkisches Bad besucht. Im Verlauf einer Massage brach der Masseur dem Urlauber eine Rippe. Eine vom Urlauber gegen den Reiseveranstalter erhobene Klage auf Schadensersatz wies das Oberlandesgericht Düsseldorf ab.

Urlauber muss seine Ansprüche direkt gegen den Masseur richtern

Das Gericht führte aus, dass der Urlauber seine Schadensersatzansprüche gegen den Masseur oder den Badbetreiber selbst durchsetzen müsse. Der Reiseveranstalter sei hierfür nicht verantwortlich. Der Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters umfasse nicht die Sicherheit "innerhalb von Ausflugszielen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2006
Quelle: ra-online (pt)

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