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Wird ein Fußgänger aufgrund seines unvorsichtigen Verhaltes zur Karnevalszeit von einem Auto angefahren, so haftet der Autofahrer für den entstandenen Schaden mit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall lief ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Passanten. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Autofahrer habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO verstoßen. Er habe eine Geschwindigkeit eingehalten, die es ihm nicht ermöglichte, den PKW rechtzeitig vor plötzlich auf der Fahrbahn auftretende Hindernisse anzuhalten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei besondere Vorsicht geboten gewesen, da an den Karnevalstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Fahrbahn laufenden Fußgängern gerechnet werden müsse. Es komme dabei nicht darauf an, ob für den Autofahrer der stärkere Fußgängerverkehr erkennbar war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass das Vorhandensein einer öffentlichen Veranstaltung für den Autofahrer ersichtlich war.
Die Klage hatte jedoch nur zu einem Drittel Erfolg gehabt. Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/r+s 1977, 255/rb)
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Dokument-Nr. 11878
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