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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1976
12 U 122/75 -

Mit unvorsichtigem Verhalten von Fußgängern muss zur Karnevalszeit gerechnet werden

Autofahrer haftet für entstandenen Schaden aus einem Unfall

Wird ein Fußgänger aufgrund seines unvorsichtigen Verhaltes zur Karnevalszeit von einem Auto angefahren, so haftet der Autofahrer für den entstandenen Schaden mit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lief ein Fußgänger auf die Fahrbahn einer Straße und wurde dabei von einem Auto angefahren. Der Unfall geschah am Karnevalssamstag gegen 17 Uhr. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes befand sich eine Kirmes. Der Passant wurde bei dem Unfall verletzt und klagte daher auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Passanten. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Autofahrer habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO verstoßen. Er habe eine Geschwindigkeit eingehalten, die es ihm nicht ermöglichte, den PKW rechtzeitig vor plötzlich auf der Fahrbahn auftretende Hindernisse anzuhalten.

An Karnevalstagen ist besondere Vorsicht walten zu lassen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei besondere Vorsicht geboten gewesen, da an den Karnevalstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Fahrbahn laufenden Fußgängern gerechnet werden müsse. Es komme dabei nicht darauf an, ob für den Autofahrer der stärkere Fußgängerverkehr erkennbar war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass das Vorhandensein einer öffentlichen Veranstaltung für den Autofahrer ersichtlich war.

Passant trägt hohes Mitverschulden

Die Klage hatte jedoch nur zu einem Drittel Erfolg gehabt. Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Fußgänger den Unfall in hohem Maße selbst verschuldet. Er habe den Schaden deshalb zu zwei Dritteln selbst tragen müssen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/r+s 1977, 255/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 1977, 255Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1977, Seite: 255

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