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Wird eine Zahnarztpraxis durch optische Mängel lediglich in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt, so rechtfertigt dies nur einen geringen Prozentsatz einer Mietminderung. Daher rechtfertigen Risse in den Wänden und Wandkacheln nur eine Minderungsquote von 10 %. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Betreiberin einer Zahnarztpraxis ihre
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass grundsätzlich ein
Unter Zugrundelegung dessen hielt das Oberlandesgericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1989, 640/rb)
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Dokument-Nr. 17644
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