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Wird ein Schulpädagoge während der Pausenaufsicht von mehreren Erstklässlern geschlagen und bespuckt, darf er sich mit Hilfe einer Ohrfeige gemäß seines Notwehrrechts nach § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) verteidigen. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall spielte ein als 1-Euro-Kraft beschäftigter Schulpädagoge im Juni 2014 an einer Gemeinschaftsgrundschule in Düsseldorf während der Pause mit mehreren Erstklässlern. Nachdem der Pädagoge jedoch geäußert hatte nicht weiter spielen zu wollen und sich entfernte, folgten ihm mehrere
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf werteten die
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Pädagogen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Pädagoge habe sich nicht wegen einer
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe dem Pädagogen kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25168
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