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Möchte ein Radfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so muss er sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Fahrbahnmitte einordnen und gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine zweite Rückschau vornehmen. Gibt er kein Handzeichen, so liegt für einen zur Überholung ansetzenden Autofahrer keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam es in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zu einem
Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Beklagten zu 2/3 für die Unfallfolgen haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich der Kläger vor dem Abbiegen zwar nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und keine zweite Rückschau vorgenommen habe, er aber ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Unfall allein verschuldet habe. Er habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 als auch § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32334
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