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Oberlandesgericht Dresden, Entscheidung
8 U 586/06 -

Streit um Ferienwohnrechte-Vertrag: Verbraucher müssen nicht zahlen

Ferienwohnrecht auf Teneriffa aufgeschwatzt

Verbraucher haben gute Chancen so genannte Ferienwohnrechte, die sie im Urlaub aufgeschwatzt bekommen, widerrufen zu können. Das geht aus einer Klage hervor, die vor dem Oberlandesgericht Dresden anhängig war.

Im Rechtsstreit um einen Teilzeitwohnrechte-Vertrag auf Teneriffa hat eine in Liechtenstein ansässige Firma (Klägerin) ihre Klage vor dem Oberlandesgericht Dresden zurückgenommen, nachdem der für Verbrauchersachen zuständige 8. Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte, er halte den Vertrag für unwirksam. Bedenken hatte der Senat insbesondere im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit eines den Erwerbern im Vertrag eingeräumten Tauschrechtes angemeldet. Das amtsgerichtliche Urteil, mit dem die Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden waren, ist damit hinfällig.

Die Klägerin ist ein in Vaduz (Liechtenstein) ansässiges Unternehmen, welches Ferienwohnrechte in Clubanlagen vertreibt. Das beklagte Ehepaar war während eines Urlaubs auf Teneriffa im April 2004 auf der Straße angesprochen und zur Besichtigung einer in der Nähe gelegenen Ferienanlage eingeladen worden. Nach einer Führung unterzeichneten sie eine Vereinbarung über ein zweiwöchiges Nutzungsrecht pro Jahr zum Preis von 996 €, welches entweder in der besichtigten Anlage oder - über eine Ferientauschbörse - in einer anderen Ferienanlage wahrgenommen werden konnte. Der Vertrag war zunächst für 12 Monate abgeschlossen und sollte sich automatisch um ein Jahr verlängern, sofern nicht eine der Parteien kündigt. Bereits zwei Tage nach Vertragsschluss kündigten die Beklagten. Sie behaupten, ihnen sei während des Werbegesprächs Mineralwasser mit einer euphorisierenden Substanz verabreicht worden. Das entsprechend geschulte Personal habe suggestiv auf sie eingewirkt und Druck ausgeübt.

Das Amtsgericht Leipzig hat der auf Zahlung des Jahresnutzungsentgeltes von 996 € gerichteten Klage stattgegeben. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Das spanische Haustürwiderrufsgesetz finde auf Rechte an Immobilien keine Anwendung, so dass auch ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Das spanische Teilzeitwohnrechtegesetz greife entsprechend der EU-Richtlinie über Teilnutzungsrechte an Immobilien nur bei einer vertraglichen Mindestlaufzeit von drei Jahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18 und 19/2006 vom 10. und 21.07.2006

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