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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.05.2012
8 U 132/12 -

OLG Dresden erklärt zusätzliche Gebühren für Pfändungsschutzkonten für unzulässig

Gericht rügt unangemessene Benachteiligung von Kunden

Das Oberlandesgericht Dresden hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Leipzig von einer Bank erhobene, zusätzliche Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die beklagte Kreissparkasse Döbeln bei der Umstellung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit der Klägerin eine Vereinbarung treffen, die es der Bank gestatten würde, für den Kontoführungsvertrag des so genannten "Giropaket Giro Intensiv" (bearbeitungsintensive Girokonten und Standardleistungen analog Giro Classic) einen Monatspreis von 15 Euro zu berechnen. (Zum Vergleich: Die Beklagte bietet das Kontomodell »Giropaket Giro classicG für 5,50 EUR im Monat an.)

Für Pfändungsschutzkonto darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden

Das Landgericht Leipzig hatte der Bank diese Vorgehensweise untersagt und vertrat die Auffassung, dass diese Klausel die Kunden unangemessen benachteilige. Für ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto könne entgegen der Auffassung der Beklagten kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Vielmehr sei das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzlich geschuldete Nebenpflicht.

OLG bestätigt Auffassung des Landgerichts

Die hiergegen von der Bank eingelegte Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Dresden jedoch ohne Erfolg. Die Dresdner Richter erteilten mit dem Urteil der Erhebung zusätzlicher Entgelte für die Führung eines so genannten P-Kontos eine klare Absage.

Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufbewahren

Die Kreissparkasse hat Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird über die Sache jedoch voraussichtlich erst im November 2012 verhandeln. Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen ihre Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufzubewahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/Verbraucherzentrale Sachsen/ra-online

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