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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.05.2011
8 U 0147/11 -

OLG Dresden: Deutsche Post ist nicht zur Beförderung von NPD-Postwurfsendungen verpflichtet

Publikation stellt keine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Universaldienstleistungsverordnung dar

Das Oberlandesgericht Dresden hat eine Berufung der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zurückgewiesen. Mit der Berufung hatte die NPD ihr schon erstinstanzlich erfolgloses Klageziel, von der Beklagten die Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenvertrages über die Beförderung der Publikation "Klartext" an alle Haushalte mit der Tagespost zu erlangen, in 2. Instanz weiterverfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Oberlandesgericht Dresden eine Verpflichtung der Deutschen Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Verteilung einer Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zum Gegenstand hat, ab. Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Universaldienstleistungsverordnung handle; insbesondere fehle es auch an einer - dort vorausgesetzten - presseüblichen Berichterstattung.

Gericht verneint einen auf Treu und Glauben gestützten Abschlusszwang

Ein auf Treu und Glauben gestützter Abschlusszwang komme nicht in Betracht, weil die Post-Universaldienstleistungsverordnung insoweit eine abschließende Reglung darstelle.

Berufen auf Nichtdiskriminierungsverbot oder Gleichheitsgrundsatz nicht möglich

Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Nichtdiskriminierungsverbot nach § 2 der Postdienstleistungsverordnung berufen, da es aus den genannten Gründen auch an einer Postdienstleistung i. S. dieser Verordnung fehle. Auch auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Deutsche Post AG sich mehrheitlich in privatem Besitz befinde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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