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Das Oberlandesgericht Dresden hat im Streit um die Herausgabe der Liegenschaft Festspielhaus Hellerau das Urteil verkündet: Danach müssen die Europäische Werkstatt für Kunst und Kultur e.V. und die Festspielhaus Hellerau gGmbH das Gelände an die Landeshauptstadt Dresden herausgeben.
Der Senat hat die 1994 zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Beklagten zu 1) geschlossene Vereinbarung als Mietvertrag und nicht nur als unentgeltliche Gebrauchsüberlassung angesehen. Diesen Vertrag habe der Freistaat Sachsen (damals noch Eigentümer) im Oktober 2005 wirksam auf der Grundlage einer Vertragsklausel gekündigt, die ein Kündigungsrecht für den Fall vorsah, dass der ursprünglich angestrebte Erbbaurechtsvertrag zwischen den Parteien endgültig nicht zustande kommen würde. Ein von den Beklagten geltend gemachtes treuwidriges Verhalten falle dem Freistaat in diesem Zusammenhang nicht zur Last. Insbesondere habe es vor der Veräußerung des Geländes an die Stadt Verkaufsangebote an die Beklagten gegeben. Die Änderung des Nutzungskonzepts durch den Freistaat nach Scheitern dieser Gespräche verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Ebenso wenig sei der Freistaat wegen seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Beklagten zu 2) am Ausspruch der Kündigung gehindert gewesen.
Dem nach wirksamer Kündigung bestehenden Herausgabeanspruch der nunmehrigen Eigentümerin können die Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen gemachten Verwendungen auf das Grundstück entgegenhalten. Die erst in der Berufungsinstanz gegen die Klägerin und den Freistaat Sachsen hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten zu 2) auf Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Gesellschaftsinteressen hat der Senat abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des OLG Dresden vom 26.06.2007
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Dokument-Nr. 4442
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