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Der Reiseveranstalter verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Beleuchtung in der Hotelanlage kurzfristig und unvorhersehbar ausfällt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes besteht für den Urlauber dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte ein 56-jähriger Urlauber im Jahr 2015 bei Nacht in der Hotelanlage, weil er eine Treppe übersehen hatte. Er führte an, dass es am Unfallort dunkel gewesen sei, weil eine dort befindliche Straßenlaterne nicht eingeschaltet gewesen sei. Er klagte daher gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da weder ein Reisemangel noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die beklagte Reiseveranstalterin vorgelegen habe. Selbst wenn die Laterne nicht eingeschaltet gewesen sei, so hätte dies nur dann Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten bei der Beklagten ausgelöst, wenn der
Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass vom Kläger aufgrund der von ihm geschilderten schlechten Lichtverhältnissen habe erwartet werden können, dass er sich besonders vorsichtig bewege.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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