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Wird ein Rechtsanwalt von einer Person als korrupt und kriminell bezeichnet, obwohl weder ein Mandatsverhältnis zwischen der Person und dem Rechtsanwalt bestand noch die Vorwürfe untermauert werden, liegt eine unzulässige Schmähkritik und eine strafbare Beleidigung vor. Der Rechtsanwalt kann daher Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mann auf seiner Internetseite sehr negativ über einen
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Görlitz und wies daher die Beschwerde des Mannes zurück. Ihm könne keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da ein Vorgehen gegen die Unterlassungsverfügung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem
Zwar komme dem Mann grundsätzlich das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26603
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