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Das behauptete Inaussichtstellen rufschädigender unwahrer Tatsachen rechtfertigt allein keine vorbeugende Unterlassungsklage. Es fehlt insofern an einer Erstbegehungsgefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen einer Firma für Online-Marketing und einem Kunden bestand Streit über die Leistung der Firma. In einer WhatsApp-Nachricht im Februar 2021 an den Geschäftsführer der Firma machte der Kunde seinen Unmut über die angebliche Schlechtleistung freien Lauf und drohte sinngemäß damit, er werde eine Online-Kampagne starten, in der er die Geschäftspraktiken der Firma anprangern werde, wenn sie sich nicht hinsichtlich einer Vertragsanpassung kompromissbereit zeige. Die Firma nahm diese
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf
Soweit der Kunde nachprüfbare Fakten veröffentlichen wollte, so das Oberlandesgericht, habe allein die Gefahr wahrer Tatsachenbehauptungen im Raum gestanden, auf deren Unterlassung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Soweit die Äußerungen auf den Vorwurf betrügerischer Geschäftsgebaren abzielen sollte, seien solche Äußerungen im allgemeinen Meinungsäußerungen. Eine scharfe Kritik müsse die Firma als Meinungsäußerung aber hinnehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30641
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