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Kommt es zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch Mieter eines Wohnhauses, so ist der Systembetreiber nicht berechtigt, die Wertstofftonnen eigenmächtig abzuziehen. Besitzer der Tonnen ist der Grundstückseigentümer, so dass der eigenmächtige Abzug eine Besitzstörung darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da es wiederholt zu einer
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Klägerin gemäß § 861 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Der Klägerin stehe dagegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der zusätzlichen Gebühren zu. Nach dieser Vorschrift sei nur der berechtigte Besitz geschützt. Ein solcher habe aber aufgrund des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zwar Alleinbesitzerin geblieben, sie habe aber ihr Recht zum Besitz verloren. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen dem Abzug der Tonnen und dem eingetretenen Schaden. Die Gebühren wären auch angefallen, wenn die Beklagte die Wertstoffbehälter auf dem Grundstück belassen, diese aber nicht geleert und die Klägerin von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28270
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