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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 08.06.2021
4 U 2120/20 -

Geldentschädigung für angehende Polizeibeamtin wegen Veröffentlichung eines auf Abschlussfeier aufgenommenen Bildes mit sexualisiertem Kontext

Geldentschädigung in Höhe von 2.500 €

Wird ein auf einer internen Abschlussfeier aufgenommenes Bild mit sexualisiertem Kontext ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht, so steht dem davon Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 € zu. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine angehende Polizeibeamtin im Jahr 2019 vor dem Landgericht Dresden auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses in dem Artikel "Die frechen Polizei-Schülerinnen und das Huren-Lied". Das Bild war zudem mit dem Untertitel "eine künftige Kommissarin beißt … frivol in eine Banane" versehen. Das Bildnis stammte auf einem Video, welches im Rahmen einer nicht öffentlichen Abschlussfeier auf dem Gelände einer Polizeifachhochschule angefertigt wurde. Das Video zeigte mehrere Anwärterinnen beim Tanzen zum Lied "London Bridge" von Fergie. Es war abgesprochen, dass das Video nicht veröffentlicht werden sollte. Nachdem das Landgericht Dresden über die Klage entschied, musste das Oberlandesgericht Dresden in der Berufungsinstanz über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 2.500 €

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 € zu stehe, da diese durch die Veröffentlichung des Bildnisses in ihrer Sozialsphäre betroffen sei. Die Veröffentlichung sei unzulässig gewesen. Weder habe die Klägerin ihre Einwilligung gemäß § 22 KUG erteilt, noch liege ein Ereignis der Zeitgeschichte gemäß § 23 Nr. 1 KUG vor. Ein irgendwie geartetes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über die Veranstaltung sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Polizeischülerinnen auf dem Gelände einer Polizeifachhochschule eine Abschlussfeier veranstalten und in diesem Rahmen eine Video drehen, sei für die öffentliche Meinung ohne Belang. Die aufgenommen Bilder seien vollkommen harmlos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 06.10.2020
    [Aktenzeichen: 3 O 784/19]
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