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Prüft der Betreiber eines Bewertungsportals eine Bewertung und löscht einzelne Aussagen, so macht er sich die Bewertung zu Eigen. Er kann dann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arzt gegen die Betreiberin eines Online-Portals zur Bewertung von Ärzten auf
Das Landgericht Chemnitz wies die Unterlassungsklage mit der Begründung ab, dass der Portalbetreiberin eine Verletzung von Prüfpflichten nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Arzt stehe ein Anspruch auf
Die Portalbetreiberin habe sich die angegriffene Bewertung dadurch zu Eigen gemacht, so das Oberlandesgericht, dass sie diese auf die Rüge des Arztes hin inhaltlich geprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig, ohne Rücksprache mit dem Nutzer entschieden hat, einzelne Aussagen in der Bewertung zu streichen. Dadurch habe sie die Rolle einer neutralen Vermittlerin verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28413
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