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Eine als Stütze dienende Trockenmauer stellt keine Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar. Denn eine Einfriedung muss zur Abwehr des unbefugten Betretens oder Verlassens des Grundstücks dienen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück lag an einer Seite auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. An der Felskante befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Zurückweisung der Berufung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stelle die
Die Berufung wurde von der Grundstückseigentümerin schließlich zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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