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Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 sollte in einem Krankenhaus in Sachsen einem Patienten ein Shaldon-Katheter durch einen
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der behaupteten unterbliebenen Aufklärung zu. Denn eine solche habe vorgelegen.
An den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30654
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