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Ist eine zahnärztliche Prothese mangelhaft, so muss der Patient grundsätzlich dem ursprünglichen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt der Patient den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beheben und gewährt er dem ursprünglichen Behandler somit keine Nachbesserungsmöglichkeit, stehen dem Patienten keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein zahnärztlicher Patient aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten zahnprothetischen Behandlung im Frühjahr 2011 auf Zahlung von Aufwendungs- und
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Patienten zurückzuweisen. Ihm stehe aufgrund der fehlerhaften zahnprothetischen Versorgung kein Anspruch auf Aufwendungs- und
Das vom Patienten angeführte gestörte Vertrauensverhältnis habe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24753
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