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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.12.2007
4 U 1012/07 -

Regenfallrohr zu einer unterirdischen Regen­wasser­sammel­anlage dient oberirdisch der Regen­wasser­ableitung und unterirdisch der Wasserversorgung

Versicherung muss Bruchschaden an unterirdischem Zuleitungsrohr beheben

Ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regen­wasser­sammel­anlage führt, ist oberirdisch als ein Rohr der Regen­wasser­ableitung und unterirdisch als ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens darüber, ob ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, von der Rohrbruchversicherung umfasst ist. Das Regenwasser diente der Versorgung des Wohngebäudes mit Wasser, zum Beispiel für den Betrieb der Waschmaschine oder der Toilette. Nach den VGB 2000 waren Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung versichert.

Regenfallrohr dient oberirdisch als Wasserableitung und unterirdisch als Wasserversorgung

Das Oberlandesgericht Dresden führte zu dem Streit aus, dass ein Regenfallrohr von der Dachrinne bis zur Einmündung in das Erdreich dem Abtransport des aufgefangenen Regenwassers diene und somit ein Ableitungsrohr darstelle. Der unterirdische Rohrabschnitt, der zur Regenwassersammelanlage führt, sei dagegen als Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/VersR 2008, 1210/rb)

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Dokument-Nr.: 24478 Dokument-Nr. 24478

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