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Ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, ist oberirdisch als ein Rohr der Regenwasserableitung und unterirdisch als ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens darüber, ob ein
Das Oberlandesgericht Dresden führte zu dem Streit aus, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/VersR 2008, 1210/rb)
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Dokument-Nr. 24478
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