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In einer Reiserücktrittskostenversicherung ist unter dem Reiseantritt als dem Zeitpunkt, bis zu dem ein Rücktritt den Versicherungsfall auslösen kann, bei einer Flugreise der Beginn des Eincheckens zu verstehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine
Die Parteien stritten über die Frage, ob der Kläger vor Reiseantritt zurückgetreten sei oder ob es sich um einen von der
Jedoch setzt § 1 Nr. 1 der Reisebedingungen der Versicherung für eine Leistungspflicht voraus, dass der Rücktritt vor Reiseantritt erfolgt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Oberlandesgericht bestätigte das Landgericht Chemnitz in der Auffassung, dass mit dem Eincheckvorgang die Reise angetreten war, da damit ein Teil der ersten Reiseleistung „Hinflug“ in Anspruch genommen geworden sei. Dies entspreche auch in weiten Teilen der insoweit bereits ergangenen Rechtsprechung. Dabei sei das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug, wobei dahinstehen könne, wann diese Reiseleistung ende und ob Hin- und Rückflug als einheitliche Reiseleistung anzusehen seien.
Genüge für den Reiseantritt auch die nur teilweise Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung, und betrachte man als solche den (Hin-)Flug mit den gleichsam vorgeschalteten Leistungen (insbesondere Eincheckvorgang), so bedeute dies zugleich, dass die Reise angetreten sei und begonnen habe, wenn das Einchecken seinerseits begonnen worden sei. Dass der Kläger bereits mit dem Einchecken begonnen hatte, habe im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden, da zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits sämtliche Koffer auf die Waage gehoben und jeweils auf das Laufband befördert worden waren.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Eincheckvorgang ein geeigneter, auch nachträglich sicher feststellbarer Zeitpunkt, ab welchem von einem Reisenantritt zu sprechen ist. Diese nach außen klar erkennbare Zäsur sei nicht willkürlich. Vielmehr lasse sich dann, wenn ein derartiges zeitliches Moment wie der Reiseantritt bzw. –beginn für Bestehen oder Ausschluss von Rechten maßgeblich sei, schlechthin nicht vermeiden, dass im Einzelfall der Betroffene mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen sei, obwohl er die Wahrung seiner Rechte nur ganz knapp verfehlt habe. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die Tatsache, dass der Reiseveranstalter vom Kläger nicht den gesamten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6731
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