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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.08.2012
3 Ss 336/12 -

Vollmacht kann vom Rechtsanwalt selbst unterzeichnet werden

Im Falle der Beauftragung durch den Mandanten

Der Rechtsanwalt kann im Rahmen eines Strafverfahrens seine Vollmacht selbst unterschreiben, wenn er dazu vom Mandanten beauftragt wurde. Es genügt die mündliche Beauftragung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erließ das Amtsgericht Görlitz gegen einen Angeklagten einen Strafbefehl. Dagegen legte dieser Einspruch ein, der aber vom Amtsgericht verworfen wurde, da der Angeklagte unentschuldigt ausblieb und der erschienene Anwalt den Angeklagten nicht wirksam vertreten konnte. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt seine Vollmacht aufgrund einer mündlichen Beauftragung durch den Mandanten selbst unterschrieben hatte. Dies hielt das Amtsgericht Görlitz für nicht zulässig. Der Angeklagte legte daraufhin Revision ein.

Wirksame Vertretung lag vor

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Angeklagten. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs haben nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei in zulässiger Weise durch den erschienenen Verteidiger vertreten worden. Zur Annahme einer wirksamen Vertretung müsse zwar eine schriftliche Vollmacht vorliegen, diese habe hier aber vorgelegen. Dass diese vom Verteidiger selbst unterzeichnet wurde, spiele dabei keine Rolle. Denn sie erfolgte aufgrund eines mündlich erteilten Auftrages durch den Angeklagten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/tb)

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