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Der Rechtsanwalt kann im Rahmen eines Strafverfahrens seine Vollmacht selbst unterschreiben, wenn er dazu vom Mandanten beauftragt wurde. Es genügt die mündliche Beauftragung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erließ das Amtsgericht Görlitz gegen einen Angeklagten einen
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Angeklagten. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs haben nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei in zulässiger Weise durch den erschienenen Verteidiger vertreten worden. Zur Annahme einer wirksamen Vertretung müsse zwar eine schriftliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/tb)
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