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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14.04.2022
21 UF 304/21 -

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodell trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils und erheblicher Kommuni­kations­probleme möglich

Voraussetzung ist entsprechender Kindeswille und fehlende nachteilige Auswirkungen auf Kind

Wird seit einiger Zeit ein Wechselmodell praktiziert, kann das Gericht dieses auch gegen den Willen eines Elternteils und trotz erheblicher Kommuni­kations­probleme der Eltern anordnen. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Kindeswillen entspricht und das Wechselmodell keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kind hat. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mai 2021 betreuten die getrennt lebenden Eltern eines 11-jährigen Kindes das Kind im Rahmen eines Wechselmodells. Auf Antrag des Kindesvaters ordnete das Amtsgericht Bautzen im April 2021 das Wechselmodell gerichtlich an. Hintergrund dessen war, dass das Kind das Wechselmodell wollte und nachteilige Auswirkungen für das Kind nicht ersichtlich waren. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie führte unter anderem an, dass dem Wechselmodell die erheblichen Kommunikationsprobleme der Eltern entgegenstehe.

Wechselmodell trotz fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Wechselmodell habe trotz der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern angeordnet werden dürfen. Denn diese Fähigkeit stelle nur ein Abwägungskriterium dar, das im Einzelfall zurücktreten könne. Es sei zu beachten, dass das Wechselmodell bereits gelebt wurde, dies dem Kindeswillen entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht festgestellt werden konnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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