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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14.03.2014
2 Ws 81/14 -

Briefkontrolle: Korrespondenz eines Strafgefangenen mit parlamentarischen Fraktionen unterfällt dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG

Parlamentarische Fraktionen stellen keine "Organe" des Bundestages dar

Die Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer parlamentarischen Fraktion unterfällt dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG. Eine parlamentarische Fraktion stellt zudem kein "Organ" des Bundestages dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener bat im März/April 2013 im Zusammenhang mit der anstehenden Bundestagswahl 2013 verschiedene Fraktionen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien um Zusendung von Informationsmaterial. Darauf erhielt er im Mai 2013 Post von der SPD. Diese Post wurde kontrolliert und geöffnet an den Strafgefangenen weiter gegeben. Dieser hielt die Briefkontrolle für unzulässig und erhob daher Klage. Der Strafgefangene vertrat die Auffassung das Schreiben einer Bundestagsfraktion dem Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG unterliegen.

Überwachungs- und Kontrollverbot sind bei Schreiben von einer Bundestagsfraktion zu beachten

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Schreiben einer Bundestagsfraktion an einen Strafgefangenen unterliegen dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG. Zwar habe das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass Schreiben von oder an Organe des Bundes- oder eines Landtages nicht unter das Kontrollverbot fallen und dass Fraktionen als solche Organe anzusehen sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04 -). Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich dieser Entscheidung aber nicht an.

Fraktionen stellen keine Organe eines Bundes- oder Landtages dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden stellen parlamentarische Fraktionen keine Organe des Bundes- oder eines Landtages dar. Sie seien freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die grundsätzlich der gleichen Partei angehören und mit dem Zusammenschluss dem Zweck verfolgen, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer sich aus dem Mandant ergebenden Aufgaben zu unterstützen. Sie seien daher ein als rechtsfähiger Vereinigung anerkannter Teil des Volksvertretungsorgans Bundestag. Ihr Handeln könne nicht dem Bundestag zugerechnet werden. Sie seien deshalb keine Organe der Volksvertretung. Aus diesem Grund falle die Korrespondenz mit einer parlamentarischen Fraktion unter das Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/Rpfleger 2014, 335/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • Rpfleger 2014, 335Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 335

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