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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.08.2005
2 U 897/04 -

Rechtsformmissbrauch begründet Haftung von Vereinsmitgliedern

OLG Dresden verurteilt regionale Diözesenverbände und Vereine des Kolpingwerks zu Zahlungen in Millionenhöhe

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Teil- und Grundurteil vom 09.08.2005 die Diözesenverbände Dresden-Meißen und Görlitz des Kolpingwerks sowie die in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz tätigen Vereine des Kolpingwerks auf eine von einem Immobilienfonds erhobene Klage verpflichtet, an den Insolvenzverwalter des Kolping-Bildungswerk-Sachsen e.V. (KBS e.V.) Zahlungen in Höhe der dem Immobilienfonds gegenüber dem KBS e.V. zustehenden Forderungen zu leisten.

Der Immobilienfonds hat ab Oktober 1999 dem KBS e.V. das zuvor mit einem Aufwand von nahezu DM 30 Mio. sanierte Schloss Schweinsburg in Neukirchen/Pleiße durch einen Leasingvertrag bis zum Jahre 2019 zur Nutzung überlassen. Die monatlichen Leasingraten haben zunächst rd. € 84.000,00 betragen. Nachdem der KBS e.V. die Leasingraten ab Mai 2000 nicht mehr bezahlt hatte, ist im Dezember 2000 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Infolge der Zahlungsunfähigkeit des KBS e.V., vor allem wegen des Ausfalls der Leasingraten, ist dem Immobilienfonds nach seinen Berechnungen ein Schaden von knapp € 15 Mio. entstanden. Hiervon machte er einen Teilbetrag von rd. € 4,2 Mio. gegen verschiedene Organisationen des Kolpingwerks gerichtlich geltend.

Das Landgericht Dresden hat diese Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz tätigen Diözesenverbände des Kolpingwerks sowie die beiden in den Bistümern tätigen Vereine des Kolpingwerks verurteilt, an den Insolvenzverwalter € 707.658,66 nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage über die weiteren 3.578.012,16 € wurde gegenüber den beiden Diözesenverbänden und den beiden Vereinen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Begründung hat der zuständige 2. Zivilsenat darauf verwiesen, dass der KBS e.V. als Verein kraft Gesetzes grundsätzlich nur ideelle Zwecke habe verwirklichen dürfen, ihm also unternehmerische Betätigungen untersagt gewesen seien. Solche habe der KBS e.V. aber teils selbst, teils mittels von ihm beherrschter Tochter- und Enkelgesellschaften ausgeübt. So habe etwa eine Enkelgesellschaft des KBS e.V. als Generalunternehmerin zwei Großbauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von knapp DM 50 Mio. errichtet bzw. saniert. Daneben habe es mehrere sonstige Tätigkeiten gegeben, die ein Verein gesetzlich nicht habe wahrnehmen dürfen.

Hätten aber der KBS e.V. sowie seine Tochter- und Enkelgesellschaften in erheblichem Umfange wirtschaftlich agiert, müssten für die Verbindlichkeiten des Vereins dessen Mitglieder wegen eines sog. Rechtsformmissbrauchs haften. Dies folge daraus, dass die jährlichen Gesamtumsätze von zuletzt mehr als 100 Mio. DM zumindest zu einem Viertel bis einem Drittel von Gesellschaften erbracht worden seien, die unternehmerische Aktivitäten entfaltet hätten. Diesen Entwicklungen hätte von den Vereinsmitgliedern Einhalt geboten werden müssen. Als Vereinsmitglieder des KBS e.V. seien u.a. die im Rechtsstreit verklagten Diözesenverbände in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz zu erachten, da diese jene Personen entsandt und benannt hätten, von denen formal die Mitgliedschaft im KBS e.V. wahrgenommen worden sei. Die beiden in den Bistümern tätigen Vereine des Kolpingwerks seien als Rechtsträger der Diözesenverbände für deren Verbindlichkeiten eintrittspflichtig.

Die gegen die beiden auf Bundesebene angesiedelten Organisationen des Kolpingwerks gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Bundesorganisationen weder Mitglieder im KBS e.V. gewesen seien noch sie auf dessen wirtschaftliche Tätigkeit nachweisbar Einfluss genommen hätten.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht zugelassen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass zwar unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung die Mitglieder eines eingetragenen Vereines für dessen Verbindlichkeiten persönlich eintrittspflichtig seien. Dies besage aber nicht, dass auch in Vereinen herkömmlicher Größe und Prägung eine persönliche Haftung eines Mitglieds bei Fehlverhaltensweisen des Vorstandes ohne weiteres zu befürchten sei. Vielmehr komme solches nur in Betracht, wenn das Vereinsmitglied die Fehlentwicklungen im Verein zumindest in den Grundzügen gekannt und dennoch keine ihm zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen habe, um eine weitere wirtschaftliche Betätigung zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden vom 09.08.2005

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