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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.01.2006
2 U 753/04 -

Zur Haftung eines Heimträger für Sturz im Pflegeheim - Heimträger hat Selbstbestimmungsrecht und Würde der Heimbewohner zu wahren

Schadensersatzklage der AOK gegen Pflegeheim abgewiesen

Die gegen einen Dresdner Pflegeheimträger erhobene Schadensersatzklage der AOK Sachsen wurde vom Oberlandesgericht Dresden abgewiesen.

Eine 85jährige Heimbewohnerin stürzte am späten Abend des 09.03.2000 in ihrem Zimmer. Dabei zog sie sich eine schwere Halswirbelfraktur zu, an deren Folge sie im Juni 2000 ver-starb. Bereits im Januar und Februar 2000 hatte es ähnliche Stürze gegeben, die allerdings ohne gravierende Folgen blieben. Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Heraufziehen des Bettgitters, hatte die Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von ca. 86.000 €. Sie ist der Ansicht, das Pflegeheim hätte nach den vorangegangenen Unfällen sturzprophylaktische Maßnahmen auch gegen den Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.

Das Landgericht Dresden hat die Klage abgewiesen, der damalige 7. Zivilsenat des OLG hatte ihr im September 2004 auf die Berufung der AOK dem Grunde nach stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten führte zur Aufhebung des OLG-Urteils durch den Bundesgerichtshof und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Der nunmehr mit der Sache befasste 2. Zivilsenat hat nach Vernehmung von Pflegekräften und nach Anhörung eines Sachverständigen die Berufung der AOK zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Pflegeheimträger bei einem sturzgefährdeten Heimbewohner zwar Vorkehrungen gegen Sturzgefahren zu treffen habe, bei den zu ergreifenden Maßnahmen aber das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu wahren seien. Zunächst sei es Sache eines Heimträgers, den Heimbewohner auf die Gefahrenlage hinzuweisen und ihm aufzuzeigen, welche Maßnahmen der Sturzprophylaxe in Betracht kämen. Dabei habe der Heimträger ggf. auch die in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zu demonstrieren, um hierdurch eine Scheu vor einer Veränderung der gewohnten Verhältnisse abzubauen. Zeige sich ein Heimbewohner aber auch eindringlichen Ratschlägen gegenüber unzugänglich, könnten gegen dessen Willen Vorkehrungen, die das Selbstbestimmungsrecht des Heimbewohners beeinträchtigten, nicht ergriffen werden. Auch sei den Pflegekräften bei der Entscheidung darüber, wie nachhaltig einem Heimbewohner Vorsorgemaßnahmen empfohlen würden, ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht vorliegend eine Pflichtverletzung des Heimträgers verneint, da die Pflegekräfte der verunfallten Heimbewohnerin immer wieder angeraten hätten, bei nächtlichem Aufstehen die Hilfe des Pflegepersonals in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Heimbewohnerin zur Vermeidung nächtlicher Toilettengänge ein Nachtstuhl an das Bett gestellt und die Wirkungsweise eines hochgezogenen Bettgitters demonstriert worden. Weitere Maßnahmen hätten vorliegend nicht ergriffen werden müssen, insbesondere habe kein Anlass für ein Einschalten des Vormundschaftsgerichts bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2006
Quelle: ra-online, OLG Dresden

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 14 O 3013/03]
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