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Der Landeshauptstadt Dresden ist zu untersagen, ihr Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Vermarktung und zum Betrieb der Internetseite »www.dresden.de« durch Zuschlag auf der Basis von Wertungskriterien abzuschließen, deren konkreter Inhalt den Bietern nicht vor Abgabe von deren Angeboten bekannt gemacht worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem war eine Beschwerde der bisherigen Inhaberin der
Das Oberlandesgericht Dresden hat damit einen vorbeugenden Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig angesehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird. Der Konzessionsinhaber erhält hier von der Landeshauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen.
Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden mit dem vergaberechtlichen Transparenzgebot begründet. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 16493
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