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Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein Online-Reisevermittler vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben muss. Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Invia Flights Germany GmbH. Diese betreibt unter anderem das Internetportal "Ab-in-den-Urlaub".
Mitarbeiter des Bundesverbands der Verbraucherzentralen testeten zwei Vermittlungsportale, die von Invia Flights betrieben werden. Sie suchten dort Flüge von Berlin nach München und zurück. Als günstigstes Angebot zeigten die Portale ein Angebot von Air Berlin für 90,71 Euro an. Die Flüge enthielten jeweils den Hinweis "kein Freigepäck". Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung im Dunkeln.
Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.
Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar, dass auch der Vermittler angeben muss, wie viel die Airline für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 26784
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