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Das Oberlandesgericht Dresden hat dem Betreiber des Reiseportals billigflug.de untersagt, auf der Buchungsseite Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte enthalten. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Landgerichts Leipzig gegen die Invia Flights Germany GmbH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, auf seinem Portal zu niedrige Ticketpreise anzuzeigen, die für die große Mehrheit der Verbraucher gar nicht verfügbar waren.
Nach Eingabe der Reisedaten bekamen Kunden auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 53,83 Euro „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 Euro – im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 Prozent.
Der vzbv warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.
Das Oberlandesgericht Dresden schloss ich der Auffassung des vzbv an, dass die Servicegebühr für die große Mehrheit der Kunden unvermeidbar und daher in den anzugebenden
Die Preisangaben auf billigflug.de stünden außerdem einem effektiven und schnellen Preisvergleich entgegen. Die Richter verwiesen auf das vom vzbv vorgelegte Beispiel, in dem die Angebote für den Mallorca-Flug aufsteigend nach dem Preis sortiert waren. Die drei scheinbar günstigsten Flüge, die auf der Liste ganz oben standen, waren für die meisten Kunden nicht zu diesem Preis buchbar, weil sie nur für die Zahlung mit der billgflug.de-Kreditkarte galten.
Verbraucher müssten zunächst die billigsten Angebote als für sie nicht relevant erfassen und gedanklich aussortieren, monierten die Richter. Dann müssten sie bemerken, dass es für den selben Flug weiter hinten in der Auflistung auch Angebote gebe, die nicht mit der speziellen Kreditkarte gezahlt werden müssen und die sie mit anderen Preisangeboten vergleichen können. Das sei nicht effektiv.
Mit dem Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig, das den Portalbetreiber in erster Instanz zur Unterlassung der irreführenden Preisangaben verurteilte hatte. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließen die Richter nicht zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2021
Quelle: Pressemittelung der Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31217
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