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Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine "Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €" unlauter ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein
Die in dem
Der Verordnungsbegründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich hierauf in seinen Entscheidungsgründen gestützt und unter anderem ausgeführt, dass diese Regelung in der StVZO nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.
Dass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Hauptuntersuchung in einem Prüfstützpunkt – also dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 20351
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