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Der für Wettbewerbssachen zuständige 14. Zivilsenat des OLG Dresden hat im Rechtsstreit Fit gegen Henkel die Berufung der Beklagten (Henkel) zurückgewiesen. Damit darf die Beklagte das von ihr produzierte Feinwaschpulver Perwoll nicht mehr mit der Aufschrift „sofort löslich“ bewerben.
Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Wasch- und Reinigungsmitteln. Die Beklagte vertreibt u.a. das von ihr produzierte Waschpulver „Perwoll“. Auf der Vorderseite der Verpackung ist blickfangartig der Hinweis
„NEU
Microfein
Sofort löslich“
angebracht. Die Klägerin hält diese Werbeaufschrift für irreführend, weil das Waschpulver zu etwa einem Drittel nicht lösliche Bestandteile (anionische Tenside und Zeolithe) enthält. Durch die angegriffene Werbung werde beim Verbraucher die –unzutreffende- Erwartung erweckt, dass sich das Pulver vollständig auflöse und keine Waschmittelrückstände auf der Kleidung hinterlasse.
Das Landgericht Dresden hatte der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hieß es, die angegriffene Werbeaussage werde vom angesprochenen Verkehrskreis, dem „situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher“, so verstanden, dass sich das Waschmittel auf der Stelle und (nahezu) vollständig auflöse. Der Begriff „microfein“ verstärke die bildhafte Vorstellung einer leichten Verschmelzung der Bestandteile Wasser und Pulver zu einer homogenen Waschlauge, die (nahezu) keine festen Bestandteile mehr enthalte. Die Irreführungsgefahr sei wettbewerbsrechtlich relevant. Die beim Verbraucher hervorgerufene Fehlvorstellung, das Pulver hinterlasse wegen der vollständigen Löslichkeit keinerlei Rückstände in der zu waschende Kleidung, könne die Kaufentscheidung nach der Lebenswahrscheinlichkeit zugunsten des Produktes der Beklagten beeinflussen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtete sich die Berufung der Beklagten. Das OLG Dresden hat das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Zur Begründung hat sich der Senat der Rechtsauffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Landgerichts Dresden angeschlossen. Danach versteht der verständige, aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher die angegriffene Werbeaussage „sofort löslich“ dahin, dass sich das Waschpulver bei bestimmungsgemäßer Verwendung vor den Augen des Betrachters unmittelbar in Wasser auflöst und sich mit diesem – ähnlich einem Flüssigwaschmittel – auf der Stelle zu einer homogenen Waschlauge vereinigt, die (nahezu) keine festen, ungelösten Bestandteile mehr enthält. Dieser Erwartung werde das Waschmittel der Beklagten, das unstreitig bis zu 30 % unlösliche Bestandteile enthält, nicht gerecht.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 3-O-2861/04
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2005
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 471
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