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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.02.2013
14 U 1810/12 -

Google-AdWords-Werbung "VorratsGmbH ab 1450 €" ist irreführend und daher wettbewerbswidrig

Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungs­anspruch

Wird im Rahmen einer AdWords-Anzeige bei Google mit dem Slogan "VorratsGmbH ab 1450 €" geworben, stellt dies eine Irreführung dar und ist daher wettbewerbswidrig. Ein solcher Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer AdWords-Werbung bei Google. Die Anzeige lautete: "VorratsGmbH ab 1450 €". Es bestand Streit darüber, ob diese Anzeige mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Irreführende Werbung lag vor

Das Oberlandesgericht Dresden stellte fest, dass die Werbung irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG war. Denn sie habe fälschlich suggeriert, dass man eine mit vollem Stammkapital ausgestattete eintragungsfähige GmbH mit nur 1.450 € erwerben könne. Dass tatsächlich noch das Stammkapital von 25.000 € aufzubringen ist, sei den an den angesprochenen Personen, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, jedoch nicht von vornherein klar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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