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Das Oberlandesgericht Dresden hat eine Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz bestätigt, wonach dem ehemaligen Leiter des Leipziger Betriebes für Beschäftigungsförderung Matthias v. H. dem Grunde nach Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zusteht.
Matthias v. H. befand sich im Zuge eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vom 29.11. bis 22.12.1999 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Ende 2002 wurde er vom Landgericht Leipzig wegen Untreue in sieben Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, sprach den Angeklagten in vier Fällen frei und verwies die Sache im übrigen an das Landgericht Chemnitz zurück. Dort wurde das Verfahren mit Beschluss vom 01.08.2005 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Zugleich hat das Landgericht Chemnitz festgestellt, dass der Angeklagte für den im Zusammenhang mit dem Haftbefehl und weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schaden (mit Ausnahme von Haftentschädigung, auf die er zuvor verzichtet hatte) zu entschädigen sei.
Die gegen diesen Beschluss (soweit er die Entschädigung betraf) eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Nach Ansicht des ersten Strafsenates war eine - nach § 3 StrEG im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich vorgesehene - Entschädigung hier nicht ausnahmsweise deshalb zu versagen, weil Matthias v. H. seine Inhaftierung durch grob fahrlässiges Fehlverhalten während des Ermittlungsverfahrens selbst ausgelöst habe. Maßstab sei insoweit diejenige Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schäden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Keine der Handlungen des damaligen Beschuldigten, die zum Erlass des Haftbefehls wegen Verdunkelungsgefahr geführt hatten, rechtfertigten danach den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Über die Höhe der Entschädigung ist - nach erforderlicher Bezifferung durch den Berechtigten - in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des OLG Dresden vom 05.04.2006
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Dokument-Nr. 2283
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