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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015
1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15 -

Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinder­betreuungs­platz

Gesetz bietet Kindern Anspruch auf frühkindliche Förderung - Verdienstausfallschäden fallen nicht in Schutzbereich der Norm

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kinder­tages­einrichtung erhalten hatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte drei Mütter zunächst vor dem Landgericht Leipzig ihren Verdienstausfall eingeklagt, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurde. In allen beim Landgericht Leipzig eingeklagten insgesamt drei Prozessen haben die Mütter Schadensersatz in voller - eingeklagter - Höhe zugesprochen bekommen (vgl. Landgericht Leipzig, Urteil v. 02.02.2015 - 7 O 1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14 -).

Individualanspruch des Sorgeberechtigten auf entgangenen Gewinn aus keiner gesetzlichen Vorschrift ersichtlich

Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts Leipzig richteten sich die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegten Berufungen der beklagten Stadt Leipzig. Aus Sicht der Stadt Leipzig gewähre § 24 Abs. 2 SGB VIII allein dem Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Auch aus keiner anderen Vorschrift ließe sich ein Individualanspruch des Sorgeberechtigten auf entgangenen Gewinn entnehmen. Zudem könne es nur darum gehen, ob der Beklagten schuldhafte Fehler im Zusammenhang mit der für die Bedarfsplanung erforderlichen Prognose vorzuwerfen seien. Ein solches Verschulden habe das Landgericht aber nicht festgestellt.

Klägerinnen selbst steht kein Anspruch auf Platz für das Kind in Kindertagestätte zu

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten.

Verdienstausfallschaden nicht vom Schutzzweck gesetzlicher Normen erfasst

Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.

Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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