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Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte drei Mütter zunächst vor dem Landgericht Leipzig ihren
Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts Leipzig richteten sich die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegten Berufungen der beklagten Stadt Leipzig. Aus Sicht der Stadt Leipzig gewähre § 24 Abs. 2 SGB VIII allein dem Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Auch aus keiner anderen Vorschrift ließe sich ein Individualanspruch des Sorgeberechtigten auf entgangenen Gewinn entnehmen. Zudem könne es nur darum gehen, ob der Beklagten schuldhafte Fehler im Zusammenhang mit der für die Bedarfsplanung erforderlichen Prognose vorzuwerfen seien. Ein solches Verschulden habe das Landgericht aber nicht festgestellt.
Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten.
Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der
Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, kam es daher bei der Entscheidung nicht an.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 21494
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