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Kommt es zu einem Verdienstausfall, weil der Geschädigte im Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls zu. Es muss eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 kam es in einer Waschstraße in Chemnitz zu einem Unfall. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zustehe. Zwar lag für die Zeit eine vor, so dass der Geschädigte nicht arbeitete, es stellte sich aber heraus, dass die
Das Oberlandesgericht Dresden entschied gegen den Geschädigten. Ihm stehe kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32114
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