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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.07.2022
1 U 2039/21 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls bei objektiv falscher Krankschreibung

Tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit muss bestehen

Kommt es zu einem Verdienstausfall, weil der Geschädigte im Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls zu. Es muss eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 kam es in einer Waschstraße in Chemnitz zu einem Unfall. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zustehe. Zwar lag für die Zeit eine vor, so dass der Geschädigte nicht arbeitete, es stellte sich aber heraus, dass die Krankschreibung falsch war. Das Landgericht Chemnitz verneinte daher den Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls über den Zeitraum September 2019 hinaus. Dagegen richtete sich die Berufung des Geschädigten. Seiner Meinung nach habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Diagnose falsch war, so könne dies nicht zu seinem Nachteil gehen.

Kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls

Das Oberlandesgericht Dresden entschied gegen den Geschädigten. Ihm stehe kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung liege gegen den Schädiger ein erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht vor. Es genüge nicht, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vertrauen dürfen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 12.08.2021
    [Aktenzeichen: 5 O 1438/20]
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