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Die Aufhebung eines Gerichtstermins muss den Verfahrensbeteiligten noch vor der Abreise zugehen. Geschieht dies nicht und entstehen daher unnötige Kosten, haftet das betreffende Bundesland gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. April 2016 brach ein Hamburger Rechtsanwalt in den frühen Morgenstunden zu einem Gerichtstermin in Dresden auf. Leider war der Termin bereits aufgehoben worden. Die entsprechende Aufhebung erreichte seine Kanzlei erst am Terminstag, obwohl die Aufhebung bereits am 31. März 2016 angeordnet wurde. Die Geschäftsstellenbedienstete des Gerichts verschickte die Bekanntmachung über die Aufhebung erst am 4. April 2016 per Post an die Kanzlei. Eine Benachrichtigung über Telefax oder Telefon erfolgte nicht, obwohl der Bediensteten klar war, dass der Rechtsanwalt aus Hamburg anreisen würde. Der Mandant des Rechtsanwalts klagte schließlich gegen den Freistaat Sachsen auf
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf
Die Geschäftsstellenbedienstete habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts durch die unterlassene Vorabbenachrichtigung über die
In der unterlassenen Nachfrage, ob der Termin noch Bestand habe, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden des Rechtsanwalts zu sehen. Eine Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigte müssen nicht vor Anreise nachfragen, ob der Termin stattfinde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Oberlandegsericht Desden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27419
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