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Übernimmt ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären, darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Dies entschied das Landgericht Hannover und wurde hierin durch das Oberlandesgericht Celle bestätigt.
Gegenstand der Entscheidung war ein so genanntes gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn sich ein Mehrheitsaktionär
Die Beteiligten einigten sich bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär vor Gericht über die Höhe der Abfindungszahlung. Das Gericht schätzte daraufhin die Abfindungszahlung nach Anhörung eines Sachverständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag ("mehrheitskonsensuale Schätzung").
Eine solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online
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