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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14.06.2010
9 W 88/09 -

Höhe einer Barabfindung für Aktionäre kann auch geschätzt werden

Bei Einigkeit aller Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär ist Schätzung zulässig

Übernimmt ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären, darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Dies entschied das Landgericht Hannover und wurde hierin durch das Oberlandesgericht Celle bestätigt.

Gegenstand der Entscheidung war ein so genanntes gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn sich ein Mehrheitsaktionär Aktien der Minderheitsaktionäre übertragen lässt und es dann zum Streit über die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie (§§ 327 a bis 327f des Aktiengesetzes) kommt. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts Hannover, ist die Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre ist dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung einig sind.

"Mehrheitskonsensuale Schätzung"

Die Beteiligten einigten sich bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär vor Gericht über die Höhe der Abfindungszahlung. Das Gericht schätzte daraufhin die Abfindungszahlung nach Anhörung eines Sachverständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag ("mehrheitskonsensuale Schätzung").

Beschwerde des einzelnen Minderheitsaktionärs zurückgewiesen

Eine solche Schätzung von Barabfindungen für Aktionäre sei dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung einig sind, bestätigte jetzt der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Celle, und wies die Beschwerde des einzelnen Minderheitsaktionärs, der sich am Ausgangsverfahren inhaltlich nicht weiter beteiligt hatte, zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.07.2009
    [Aktenzeichen: 26 AktE 108/03]
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