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Ein Hauseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht für eine Beleuchtung des Zuwegs für die Zeitungszustellung um 4.30 Uhr sorgen. Eine solche Pflicht besteht erst ab ca. 7 Uhr. Kommt es daher wegen der Dunkelheit zu einem Sturz des Zeitungszustellers, haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2000 stürzte ein
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum
Das Oberlandesgericht verkannte auch nicht, dass eine Vorsorge zur ausreichenden
In diesem Zusammenhang habe nach Einschätzung des Oberlandesgerichts berücksichtigt werden müssen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17224
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