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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.12.2019
7 U 434/18 -

Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Hersteller nach Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Erhebung der Klage

Fahrzeug konnte ungehindert genutzt und ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußert werden

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs keinen Schaden erlitten hat, wenn er das Fahrzeug ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte. Der Käufer kann somit keinen Schadens­ersatz­anspruch gegen den Hersteller geltend machen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls verlangte Schadensersatz von der Herstellerin, nachdem er bei einem Händler ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug. Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld zurückerhält.

Kläger verlangt nach Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz vom Hersteller

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finanzierungsdarlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsentgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.

Nach Rückgabe des Fahrzeugs bestand für Kläger kein Schaden mehr

Das Landgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass bei dem Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeugherstellerin ersetzt verlangen könne. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Schadensersatzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation keinen Schaden erlitten habe. Konnte der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zustehe.

Gericht verneint Vorliegen eines Frustrationsschadens

Ein sogenannter Frustrationsschaden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85) scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen. Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Urteil v. 20.11.2019 - 7 U 244/18 -) kann ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)

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