wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.12.2002
6 W 143/02 -

Bei der ungenauen Bezeichnung "Tierschutzverein" im Testament wird die Erbschaft unter allen in Frage kommenden Tierschutzvereinen aufgeteilt

Zur Auslegung eines Testaments, wenn mehrere als bedacht in Frage kommen

Wenn ein Erblasser in seinem Testament schreibt, "der Tierschutzverein in Celle" solle erben und nicht festgestellt werden kann, welcher der bestehenden Vereine gemeint ist, dann müssen sich alle Tierschutzvereine in Celle die Erbschaft teilen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im Fall stritten sich zwei Tierschutzvereine in Celle. Keiner von ihnen wurde allerdings im Testament genau bezeichnet. Ein Verein, der schon seit mehr als 100 Jahren existierte, hatte den Namen bei seiner Gründung geführt. Er betrachtete sich daher als rechtmäßigen Erben und beantragte einen entsprechenden Erbschein.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle folgten dieser Argumentation allerdings nicht. Sie befanden, dass das Testament nicht eindeutig genug sei. Keiner der beiden Tierschutzvereine trug im aktuellen Vereinsnamen den Begriff "Tierschutzverein".

Da sich nicht ermitteln ließ, wen die Erblasserin als Erben bedenken wollte, griff das Gericht auf § 2073 BGB zurück. Danach erben die infrage kommenden Personen zu gleichen Teilen.

§ 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Celle_6-W-14302_Bei-der-ungenauen-Bezeichnung-Tierschutzverein-im-Testament-wird-die-Erbschaft-unter-allen-in-Frage-kommenden-Tierschutzvereinen-aufgeteilt.news2888.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2888 Dokument-Nr. 2888

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.