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Nimmt ein Handwerker aus reiner Gefälligkeit eine Arbeit vor, so ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Handwerkers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Bauherrn habe kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn es habe eine stillschweigender
Zu der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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