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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.12.2018
4 StS 1/18 -

22-jährige Zwillinge palästinensischer Herkunft wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für den IS zu Haftstrafen verurteilt

Staats­schutz­verfahren wegen Unterstützung des "Islamischen Staats"

Das Oberlandesgericht Celle hat zwei Angeklagte wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland - den sogenannten Islamischen Staat (IS) - zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der Höhe der Freiheitsstrafe kam eine Strafaussetzung zur Bewährung, die nach dem Gesetz nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erfolgen kann, ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen dafür bei den Angeklagten vorlägen, von vornherein nicht in Betracht.

Für das Werben um Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte im zugrunde liegenden Fall für die Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten beantragt. Die Verteidiger der Angeklagten hatten für ihre Mandanten Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren beantragt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung auszusetzen sei.

Angeklagte werben Mitglieder oder Unterstützer für IS

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle haben die Angeklagten, zwischen Juni und Dezember 2017 zahlreiche Bildcollagen, Videos und Beiträge über verschiedene Messaging-Dienste im Internet (Telegram) veröffentlicht, um dadurch Mitglieder oder Unterstützer des IS zu werben.

Angeklagte künden vermeintlich bevorstehende Anschläge an

Die von den Angeklagten selbst erstellten Collagen, in die teilweise die IS-Flagge eingebunden war, zeigten u. a. schwarz vermummte, bewaffnete und scheinbar angriffsbereite Personen vor weihnachtlich beleuchteten Kulissen oder touristischen Sehenswürdigkeiten und Fußballstadien beispielsweise in London, Paris oder Berlin und schienen durch - teilweise in verschiedenen Sprachen verfasste - Überschriften ("Bald auf Deinen Festen", "Christmas Hell", "Unsere einsamen Wölfe in eurem Land werden eure Ruhestätten erschüttern" vermeintlich bevorstehende Anschläge wie denjenigen auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 anzukündigen. Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts wollten die Angeklagten dadurch auch zur Nachahmung von Anschlägen nach dem bekannten Muster ermuntern.

Angeklagte bekennen sich in Beiträgen und Inhalten ihrer Telegram-Kanäle zum IS

Die Angeklagten hatten die ihnen vorgeworfenen Taten teilweise eingeräumt und beispielsweise durch Herausgabe der Zugangscodes zu ihren Mobiltelefonen und den genutzten Messaging-Diensten die Ermittlungen erleichtert, zu ihrer Motivation jedoch erklärt, dass sie den IS nicht wegen dessen Zielen und Methoden, sondern aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft allein deshalb hätten unterstützen wollen, weil der IS der "Erzfeind" der USA sei, die die israelische Siedlungspolitik duldeten und bereits seinerzeit angekündigt hätten, ihre Botschaft nach Jerusalem zu verlegen. Dass die Angeklagten nur oder zumindest überwiegend auf die sogenannte Palästinenserfrage hätten aufmerksam machen wollen, glaubte das Oberlandesgericht nicht. Vielmehr hätten sich die Angeklagten in ihren Beiträgen und den Inhalten ihrer Telegram-Kanäle deutlich zum IS bekannt. Einer der beiden Angeklagten hatte in einem Beitrag über seinen Telegram-Kanal eine durchgestrichene Palästinenserflagge gezeigt und erklärt, er gehöre zum IS. Die Angeklagten waren im Dezember 2017 in dieser Sache vorläufig festgenommen worden und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft ist nach dem Gesetz in voller Höhe auf die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen anzurechnen, die allerdings erst dann vollstreckt wird, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Ob die Angeklagten gegen die Entscheidung Revision einlegen werden, bleibt abzuwarten. Zunächst verbleiben die Angeklagten in Untersuchungshaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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